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Hinweise des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung von Tierbörsen/Tiermärkten
vom 10. Dezember 1999 Allgemeines
Nachstehende Ausführungen sollen Hinweise für Börsenbetreiber, Tieranbieter, Besucher und Überwachungsbehörden zum ordnungsgemäßen Ablauf von Tierbörsen/Tiermärkten geben. Bei speziellen Fragestellungen
können die im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten und Leitlinien sowie die von anerkannten Züchtervereinigungen und weiteren Vereinigungen gemachten Vorgaben
zur Tierhaltung, zum Handel mit Tieren sowie zur Durchführung von Tierbörsen/Tiermärkten herangezogen werden. Es gibt Verbände/Vereine, die bereits über diese Hinweise hinausgehende Regelungen getroffen haben,
wie beispielsweise keine Wildfänge anzubieten und nur solche Tiere zuzulassen, die aus eigener Nachzucht stammen oder längere Zeit im eigenen Bestand gehalten wurden. 1. Definitionen
Tierbörsen/Tiermärkte sind Veranstaltungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Sie bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein. Sofern Anbieter teilnehmen, die gewerbsmäßig handeln, benötigen diese Personen eine gesonderte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes. Tierausstellungen: Für Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen
durchgeführt werden, sowie für Tierbewertungsschauen ist auf Grund der fehlenden Gewerbsmäßigkeit keine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Unabhängig hiervon sind jedoch die tierseuchenrechtlichen
Bestimmungen zu beachten. Anmerkung: Bei Tombolas dürfen keine lebenden. Tiere als Preise vergeben werden. 2. Börsenordnung mit zusätzlichen tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen Eine
Börsenordnung/Marktsatzung, die durch den Veranstalter erstellt und im Einzelfall um zusätzliche tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt wird, ist eine wichtige Voraussetzung für einen geregelten
Ablauf einer Tierbörse/ eines Tiermarktes. Das Ministerium Ländlicher Raum hat in Zusammenarbeit mit Experten für Tierhaltung, Vertretern der Tierschutzorganisationen sowie der Veterinärverwaltung des Landes
Baden-Württemberg Hinweise zur Durchführung von Tierbörsen/Tiermärkten und eine Musterbörsenordnung (Anlage 1) erstellt. Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen sollen die Musterbörsenordung/Marktsatzung
ergänzen. Die Börsenordnung/Marktsatzung ist zu aktualisieren, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Eine Kopie der aktualisierten Börsenordnung/Marktsatzung ist der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu
geben. Diese entscheidet, ob ggf. die Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes geändert oder eine neue Erlaubnis beantragt werden muss. 3. Aufgaben des Veranstalters bzw. der verantwortlichen Person
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tierbörse/des Tiermarktes, insbesondere den tierschutzkonformen Umgang mit den Tieren. 3.1 Vorbereitung und Organisation einer Börse
Erstellen einer Börsenordnung/Marktsatzung durch den Veranstalter (gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde), die den Börsen-/Marktteilnehmern einschließlich der ergänzenden
tierartspezifischen Bestimmungen vor Veranstaltungsbeginn bekanntzumachen ist und zu deren Einhaltung sich die Tieranbieter vor Börsen-/Marktbeginn verpflichten. Beantragung der Erlaubnis zur Durchführung einer
Tierbörse/eines Tiermarktes nach § 11 Absatz 1 Nr. 2c des Tierschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin unter Verwendung des Musterformulars nach Anlage 5 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV); Bekanntgabe der Einzeltermine bei der zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Börsen-/Marktbeginn bei einer
Sammelerlaubnis. Auswahl geeigneter Räume bzw. eines geeigneten Geländes; für giftige Tiere ist ein separater Raum erforderlich. Bereitstellen der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Strom, Transportbehältnisse,
Verpackungsmaterial, bei Zierfischbörsen von temperiertem Wasser etc.) gegebenenfalls Bereitstellen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere gegebenenfalls Ermittlung und Bekanntgabe der ortsüblichen
Wasserparameter (Zierfischbörsen) Aushängen der Börsenordnung/Marktsatzung und sonstiger Hinweise in den Börsen-/Markträumen während der Veranstaltung. Festlegung des Tierspektrums (Arten, Gattungen) und der
Höchsttierzahlen (bei Fischen Anzahl der Aquarien). Festlegung des Zeitrahmens für den Börsen-/Marktablauf (Beginn der Anlieferung, Veranstaltungsbeginn, Veranstaltungsdauer etc.); Einholen von Informationen über
den tierärztlichen Notdienst im Vorfeld der Veranstaltung/en. Benennung der verantwortlichen Person/en, sofern der Veranstalter diese Aufgabe/n nicht selbst wahrnimmt Ausschreibung der Tierbörse/des Tiermarktes mit
Hinweis auf die Börsenordnung/Marktsatzung. Festlegung der ungefähren Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig in den Börsen-/Markträumen bzw. auf dem Börsen-/Marktgelände aufhalten dürfen; gegebenenfalls
Beschränkung des weiteren Zutritts von Personen. Bereitstellung von fachkundigen und zuverlässigen Aufsichtspersonen in ausreichender Anzahl für die Überwachung des ordnungsgemäßen Börsen-/Marktablaufs,
einschließlich der Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, der Einhaltung der Börsenordnung /Marktsatzung und dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
Übertragung der Kontrollaufgaben bzw. Befugnisse an diese Aufsichtspersonen, die namentlich zu bestimmen sind und von Anbietern, Besuchern und Käufern als solche erkennbar sein müssen.
3.2 Durchführung der Börse/des Tiermarktes Überwachung der Tierbörse/des Tiermarktes (Einhaltung der Börsenordnung/ Marktsatzung und der Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen, insbesondere durch Kontrolle der Tiere bei der Anlieferung einschließlich der Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumente nach Tier- und Artenschutz- bzw. Tierseuchenrecht sowie gegebenenfalls
Abgangskontrollen etc.) Weisungsbefugnis gegenüber Aufsichtspersonen, Tieranbietern und Besuchern bzw. Käufern. Abweisen von Anbietern, die kranke, geschwächte oder missgebildete Tiere sowie Tiere, bei denen tier-
oder artenschutzrechtliche Verstöße festzustellen sind oder die entgegen den Bestimmungen des § 11b des Tierschutzgesetzes gezüchtet wurden, anbieten oder die Tiere tierschutzwidrig transportieren. Ausschluss von
Personen von der Tierbörse/dem Tiermarkt, die sich nicht an die Börsenordnung/Marktsatzung halten. 4. Aufgaben der Aufsichtspersonen Überwachung des Börsengeschehens sowie des Tierverkaufs, insbesondere
auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und der Börsenordnung/ Marktsatzung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen auf Weisung der verantwortlichen Person bzw. des Veranstalters.Weisungsbefugnis
gegenüber Tieranbietern, Besuchern und Käufern 5. Voraussetzungen für das Anbieten von Tieren auf Tierbörsen Veranstaltungsort und -termin, Börsenzeiten, Anmeldeadresse und gegebenenfalls Anmeldeschluss
der jeweiligen Ankündigung entnehmen. Einhaltung der tier- und artenschutz- sowie tierseuchenrechtlichen und gegebenenfalls weiteren Bestimmungen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes für gewerbsmäßige
Züchter, Tierhalter und Tierhändler) Mitführen vorgeschriebener Dokumente bzw. Nachweise der Berechtigung bei Tieren der besonders geschützten bzw. streng geschützten Arten (Bescheinigungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 338/97, frühere CITES-Bescheinigungen, sonstige Nachweise).Beachtung der Börsenordnung/Marktsatzung sowie der dazugehörigen tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen und Verpflichtung zur Einhaltung der
Börsenordnung/Marktsatzung Kennzeichnung der Tiere, soweit tierseuchen- und artenschutzrechtlich vorgeschrieben ständige Beaufsichtigung der angebotenen Tiere durch den Anbieter oder eine von ihm beauftragte Person.
Verbot der Abgabe von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Sofern Anmeldung für Anbieter von Tieren vorgesehen, telefonisch oder
schriftlich möglich; Börsenordnung/Marktsatzung wird vor Börsen-/Marktbeginn durch die Tieranbieter in allen Punkten anerkannt. Anmerkung: Sachkundenachweis anerkannter Verbände ist wünschenswert
6. Hinweise für Besucher und Käufer Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Börsenordnung/ Marktsatzung sowie der tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen.Herausnahme von Tieren aus
den Behältnissen nur durch den Anbieter bei triftigem Grund keine Beunruhigung der Tiere beispielsweise durch Beklopfen oder Schütteln der Behältnisse. Hinweise zum Transport der Tiere. Transporte stellen für Tiere
in der Regel eine große Belastung dar und sind daher möglichst schonend durchzuführen. Insbesondere ist das Zufügen von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden tierschutzwidrig. Bei gewerblichen Transporten sind
neben den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
7.1 Allgemeine Anforderungen an Transportbehältnisse (bei wasserlebenden Tieren nur zum Teil anwendbar) ausreichende Stabilität und ausbruchsicher gesundheitsunschädliches, möglichst leichtes Material (z.B.
Holz, Kunststoff, Drahtgitter, Pappkarton) eine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände) bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. Holzkisten mit
abwaschbarem Anstrich) dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten der Behältnisse) ausreichendes Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder
Abliegen der Tiere und Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier) gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
gegebenenfalls Tragegriffe 7.2 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Fischen geeignete Transportbehältnisse (z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken; wegen Verletzungsgefahr durch
rauhe Wandflächen keine Plastikeimer) mit Sichtschutz gegebenenfalls Thermoisolation (z.B. Thermobeutel, Styroporkisten, Akkus) auslaufsicher (insbesondere bei Fischen mit Stacheln) Wasservolumen muss ausreichende
Bewegung der Tiere zulassen ausreichende Sauerstoffversorgung getrennter Transport von unverträglichen Fischen Fischen mit erheblichen Größenunterschieden Fischen, die sich gegenseitig verletzen können
Wasserqualität und -temperatur den Bedingungen des Herkunftsbestandes anpassen 7.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Reptilien besonders geeignet sind Transportterrarien sonstige stabile
Behältnisse gegebenenfalls mit Zwischenwänden, Zwischenböden oder einzelnen Fächern zur Unterteilung, um gegenseitiges Erdrücken bei größerer Anzahl an Tieren zu verhindern zusätzlicher Verpackung und Separierung in
Stoffsäckchen mit geeignetem Füllmaterial (z.B. Papierschnipseln), Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern bei manchen Reptilienarten Einzeltiertransport gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur
(thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus) angemessene Luftfeuchtigkeit für Tiere aus feuchtwarmen Gebieten sowie für Wasserschildkröten (z.B. durch angefeuchtetes Füllmaterial) bei ausschließlich in
Wasser lebenden Reptilienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Weichschildkröte, Fransenschildkröte) 7.4 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Amphibien stabile, auslaufsichere und ggf.
gepolsterte Behältnisse (z.B. aus Plastik) wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur
(thermoisolierte Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus) bei manchen Amphibienarten Einzeltiertransport (z.B. Pfeilgiftfrösche, Zipfelfrösche, Kröten und Unken nach der Geschlechtsreife) angemessen hohe
Luftfeuchtigkeit (z.B. durch Anfeuchten von Schaumstoff, Tüchern, Pflanzenfasern, unbedrucktem Papier) bei manchen Amphibienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Krallenfrösche, ausschließlich in Wasser lebende
Molche) 7.5 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Wirbellosen wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
7.6 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Vögeln Abdunkelung nur so weit, dass Futteraufnahme noch möglich ist bei Transport über mehr als vier Stunden Nahrung anbieten, die auch den
Flüssigkeitsbedarf deckt; sonst zusätzlich Wasser anbieten. Transportbehältnis bei Papageien und männlichen Witwen im Prachtkleid mindestens so lang wie die Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels und bei
Kleinvögeln mindestens so lang wie die zweifache Gesamtlänge der Vögel Kopffreiheit muss gewährleistet sein. 8. Anforderungen an Börsenräume Tierbörsen grundsätzlich nur in geschlossenen beheizbaren
Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung abhalten (Zugluft in Börsenräumen vermeiden!); Ausnahmen in bestimmten Fällen nach Absprache mit der zuständigen Behörde
(Veterinäramt) möglich (heimische landwirtschaftliche Nutztiere, Kaltwasserfische und im Einzelfall andere Tierarten nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde, jedoch nur in abgegrenzten, kontrollierbaren
Arealen Anbieten möglich) Räume leicht zu reinigen und zu desinfizieren gegebenenfalls erforderliche Infrastruktur (ausreichende Anzahl Steckdosen, Warm- und Kaltwasseranschlüsse, Handwaschgelegenheiten,
Lüftungsmöglichkeiten ohne Zugluft). Anbringen von Hinweisschildern wie z.B. Rauchverbot Kein Verkauf von Wirbeltieren an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung des
Erziehungsberechtigten. Transport von Tieren nur in geeigneten Behältnissen unter Beachtung der tierspezifischen Anforderungen 9. Allgemeine Anforderungen an Verkaufsbehältnisse ausreichende Stabilität
und ausbruchsicher gesundheitsunschädliches Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter) keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände) bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und
zu desinfizieren (z.B. Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich) dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den
Außenseiten der Behältnisse) ausreichendes Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere und Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich) sauberer Zustand geeignete Einstreu (z.B.
Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes Papier, Heu, Stroh) Aufstellen mindestens in Tischhöhe (ca. 70-80 cm über dem Boden); Ausnahmen in bestimmten Fällen möglich möglichst nur von einer Seite einsehbar
(gilt auch für Transportbehältnisse, die als Verkaufsbehältnisse benutzt werden) unverträgliche Arten oder Individuen getrennt halten, gegebenenfalls Sichtschutz zwischen den einzelnen Behältnissen kranke oder
verletzte Tiere absondern und gegebenenfalls behandeln Vorkehrungen gegen unbefugte Entnahme gegebenenfalls Strukturierung und Versteckmöglichkeiten Hinweisschilder laut Börsenordnung anbringen. Behältnisse für
Ziervögel, Reptilien und Zierfische müssen den Mindestanforderungen entsprechen, die in den im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten für Tierbörsen festgelegt
sind 10. Tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen/-märkte Die Börsenordnung/Marktsatzung sollte um tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese müssen sich daran orientieren,
ob es sich um eine Säugetier-, Vogel-, Fisch-, Reptilien-, Amphibien-, Wirbellosen- oder eine gemischte Börse bzw. einen entsprechenden Tiermarkt handelt, und sind daher auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten
vom Veranstalter zu erstellen.Nachfolgende tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen/-märkte stellen Beispiele für ergänzende tierartspezifische Durchführungsbestimmungen zur Börsenordnung/Marktsatzung dar.
10.1 Zusätzliche Anforderungen an Fischbörsen Verkaufsbehältnisse möglichst nur von einer Seite bzw. von oben einsehbar (z.B. Trennwände aus Pappe) ausreichend große Behältnisse; Wasservolumen mind. 1
Liter Besatzdichte in Abhängigkeit von der Fischart gegebenenfalls Nachfüllen von geeignetem Wasser in den Verkaufsbehältnissen, um ein starkes Absinken des Wasserspiegels bei der Entnahme von Fischen zu verhindern.
Einhalten der Wassertemperatur und der wesentlichen Wasserparameter entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen. Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur an jedem Stand
keine Vergesellschaftung verschiedener Arten bei Unverträglichkeit oder bei unterschiedlichen Ansprüchen an die Wasserparameter Einzelhaltung von Kampffischmännchen ohne Sichtkontakt zueinander Mindestmaß an
Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.); Ausnahme: Schwarmfische Aquarien bzw. Beutel (nur bei Beutelbörsen) mit den unter § 6 der Börsenordnung genannten Angaben
sowie ggf. mit weiteren speziellen Informationen wie z.B. "frisst nur Lebendfutter", "Einzelgänger, bissig" oder "sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken" versehen
Zusätzliche Anforderungen an Tüten-/Beutelbörsen nur in geschlossenen Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur für sämtliche angebotenen Fische Börsendauer möglichst nicht über 2 Stunden ausreichende Beutelgröße
ausreichende Sauerstoffversorgung Beutel so aufstellen, dass Betrachten der Fische ohne Anheben des Beutels möglich ist (z.B. leicht geneigte Stellagen) ausreichender Abstand zur Verkehrsfläche (Kundengang)
10.2 Zusätzliche Anforderungen an Reptilienbörsen nur in geschlossenen, heizbaren Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur abhalten Börsendauer auf max. 10 Stunden beschränken gegebenenfalls
Heizmöglichkeit in Terrarien ausreichende Größe der Verkaufsbehältnisse, d.h. ungehindertes Wenden und Niederlegen der Tiere möglich; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisse bei Echsen mindestens 1,5-fache
Kopf-Rumpflänge, bei Schlangen mindestens 0,3-fache Gesamtlänge und bei Schildkröten mindestens 2-fache Panzerlänge Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke, Wurzeln etc.) und
Wasserbehältnis nur jeweils eine Tierart pro Verkaufsbehältnis (Terrarium) bei innerartlichen Aggressionen ggf. nur Einzeltierhaltung gegebenenfalls zusätzlicher Sichtschutz zwischen den Behältnissen (z.B. bei
Chamäleons) bei tropischen Tieren und Sumpfschildkröten ggf. feuchte Unterlage zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit oder Besprühen der Tiere mit Wasser Haltung von Sumpf- und Wasserschildkröten in Wasserbecken ohne
Bodengrund und mit häufigem Wasserwechsel; vorherige Ausnüchterung der Tiere erforderlich zusätzliche Angaben über die erreichbare Endgröße bei Echsen, deren Gesamtlänge 1 m, bei Schildkröten, deren Panzerlänge 30
cm und bei Schlangen, deren Länge 2 m gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere 10.3 Zusätzliche Anforderungen an Amphibienbörsen Behältergrößen und Besatzdichten entsprechend den Angaben der
CITES-Leitlinien für den Transport; Faustregel: Kantenlänge der Behältnisgrundflächen mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpf-Länge bzw. Körperlänge des Tieres Schwanzlurche aus gemäßigten Klimazonen nur unter besonderen
Haltungsanforderungen anbieten (große Empfindlichkeit gegenüber hohen Umgebungstemperaturen) aquatil lebende Arten nur in Wasser anbieten gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
10.4 Zusätzliche Anforderungen an Wirbellosenbörsen Verkaufsbehältnisse mindestens in Tischhöhe und möglichst erschütterungsfrei aufstellen Behältnisse nicht stapeln, wenn Gefahr des Umstoßens besteht ggf.
Einzeltierhaltung (Skorpione, Spinnen) ggf. Angaben zur Giftigkeit der Tiere 10.5 Zusätzliche Anforderungen an Vogelbörsen exotische Vögel nur in beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden mit
geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung anbieten offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht angeboten werden nur Vögel aus Nachzuchten (Papageien, körnerfressende Kleinvögel) anbieten Verkaufsbehältnisse
mindestens so breit und tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels; Mindestgrundfläche von Verkaufsbehältnissen 0,30 m x 0,15 m bei Kleinvögeln; bei Gemeinschaftshaltung von bis zu 10
Tieren: Länge oder Tiefe des Behältnisses multipliziert mit der Anzahl der gehaltenen Tiere; bei Gemeinschaftshaltung von mehr als 10 Tieren: Reduzierung des zusätzlichen Platzanspruchs für jedes weitere Tier um 50
% für Vögel, einschließlich Hausgeflügel, sind Ausstellungskäfige geeignet mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen (Ausnahme: bodenlebende Vögel) Behältnisse für Hühner mindestens entsprechend der neuen
Legehennenhaltungsverordnung (in Vorbereitung) Kükenkäfige für Küken im Alter von bis zu vier Wochen (Grundfläche von ca. 40 cm x 20 cm, Innenhöhe von ca. 20 cm) frisches Futter und Wasser ohne Kotverschmutzung
anbieten 10.6 Zusätzliche Anforderungen an Kleinsäugerbörsen Behältnisgrößen und Besatzdichten mindestens entsprechend den Angaben der CITES-Leitlinien für den Transport sowie der Richtlinie 86/609/EWG
des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; Faustregel: Ein Drittel
der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche muss bei nebeneinander liegenden Tieren frei bleiben Verbot des Verkaufes von Weibchen, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder die sich in der
Geburt befinden kein Anbieten noch nicht entwöhnter Jungtiere, oder von Tieren, die noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können (Babymäuse und Babyratten) Einstreu Futter, Tränke Rückzugsmöglichkeit
11. Überwachung durch die zuständige Behörde Die zuständige Überwachungsbehörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen und dem Börsengelände. Die verantwortliche Person sowie die Aufsichtsperson/en sind
den zuständigen Behörden bei der Überwachung und ggf. den Überwachungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang behilflich. Anlage 1 Musterbörsenordnung Die Börsenordnung wurde von
.............................................................................................................................. (Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr.) erlassen. § 1 Geltungsbereich Die
Börsenordnung gilt für alle Tierbörsen, die durch ...............................................................................................
(Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nr. des Veranstalters) durchgeführt werden. § 2 Gegenstand der Tierbörse Die Tierbörse dient dem Verkauf und/oder Tausch
von............................................................................................ (Art bzw. Gattung der angebotenen Tiere) unmittelbar durch den Anbieter. § 3 Anbieter Alle Anbieter
müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen sowie gegebenenfalls tierseuchenrechtlichen Bestimmungen besitzen. Die tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente
bzw. Nachweise der Berechtigung sind mitzuführen (z.B. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, Bescheinigungen nach der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 939/97, frühere CITES-Bescheinigungen sowie
sonstige Nachweise bei besonders geschützten und streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung). Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben,
gekennzeichnet sein. § 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen Tiere dürfen nur in gesundem und unverletztem Zustand angeboten werden. Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht
selbständig Futter und Trank aufnehmen, dürfen nicht angeboten werden. Bei der Haltung von Tieren auf Tierbörsen sind die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes zu beachten. Tiere dürfen nur in geschlossenen
Räumen angeboten werden. Ausnahmen hiervon sind möglich für heimische landwirtschaftliche Nutztiere, Kaltwasserfische und im Einzelfall für andere Tierarten nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde. Diese
Tierarten dürfen nur in abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen angeboten werden. Als Verkaufsbehältnisse sind nur Käfige, genügend große Transportbehältnisse, Aquarien, Terrarien und bei Tüten-/Beutelbörsen
Fischtransportbeutel zugelassen, die von ihrer Größe, Umgebungstemperatur und gegebenenfalls Luftfeuchtigkeit her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Die Behältnisse müssen sauber und
gegebenenfalls bei Wiederverwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es muss eine ausreichende Belüftung der Behältnisse gewährleistet und gegebenenfalls ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden
sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel oder andere
Versteckmöglichkeiten) auszustatten, wenn die angebotenen Tiere besonders stressanfällig sind. Der Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere muss unter Beachtung tierartspezifischer Besonderheiten gedeckt werden.
Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und bei gewerblichen Transporten die Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren
keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln und soweit erforderlich nur mit entsprechendem Thermo- und Sichtschutz erfolgen. Zur
Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden. Bei für die Tiere ungünstigen klimatischen Bedingungen ist deren Aufbewahrung in abgestellten Fahrzeugen
verboten. Wirbeltiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.In den Börsenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.
§ 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen 1. Börsenbeginn ist um ...... Uhr (Uhrzeit festgelegen). Jeder vorherige Verkauf kann einen sofortigen Ausschluss vom Börsengeschehen nach sich ziehen. 2. Jeder
Anbieter von Tieren hat den zugewiesenen Platz bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Tierbörse einzunehmen. Gegebenenfalls ist eine Teilnahmeberechtigung nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
3. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung. 4. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer. 5. Es ist eine ständige
Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich. 6. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern. 7. Wildfänge sollen
nicht angeboten werden (Stressempfindlichkeit, besondere Haltungsbedingungen). 8. Tiere, die nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng
geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung) bzw. der Bundeswildschutzverordnung geschützt sind, sind der Börsenleitung am Veranstaltungstag nochmals unter Vorlage der
Originalpapiere bzw. der Nachweise der Berechtigung gesondert vorzuführen. Die Tiere müssen, soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
9. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und gegebenenfalls zu behandeln. 10. Tieranbieter sollen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
11. Zugluft ist in den Verkaufsräumen für Tiere zu vermeiden. 12. Bei der Nutzung elektrischer Energie dürfen, soweit aus Sicherheitsgründen empfehlenswert, nur Geräte verwendet werden, die mindestens
spritzwassergeschützt sind. 13. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig. 14. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (z.B. Sonden) sind auf einer Börse nicht zulässig.
15. Das Anbieten von giftigen Tieren, die dem Menschen gefährlich werden können, soll im Rahmen von Tierbörsen in der Regel unterbleiben. Gegebenenfalls sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln und
in verschlossenen sowie gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Behältnissen anzubieten. Die Zahl der Besucher, die diesen Raum gleichzeitig betreten dürfen, ist vorab festzulegen und der Zutritt entsprechend zu
beschränken. § 6 Beratung und Information Name und Anschrift des Züchters/Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit
Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben hervorgehen: Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich/deutsch) (mit Ausnahme der gängigen Tierarten) Geschlecht, sofern nicht am äußeren Erscheinungsbild
erkennbar Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise (z.B. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit) bei nicht heimischen Tierarten Fütterungshinweise bei sogenannten Nahrungsspezialisten
Schutzstatus nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der
Bundesartenschutzverordnung) gegebenenfalls Preis/Tauschwert gegebenenfalls Herkunft der Tiere (Nachzucht/Wildfang) Der Anbieter hat den Käufer oder Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und
Pflegebedingungen erworbener Tiere soweit notwendig fachkundig zu beraten! § 7 Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter/die verantwortliche Person Der Veranstalter/die verantwortliche Person und die
Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern, Besuchern und Käufern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen ergänzenden Durchführungsbestimmungen
Personen von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen und/oder im Wiederholungsfalle kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen
werden. § 8 Tierartspezifische Durchführungsbestimmungen Die Börsenordnung wird durch tierartspezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind. Hinweis: Die
Ergänzungen dürfen nicht den in der Musterbörsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen. § 9 Bekanntgabe Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die ergänzenden
tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Jeder Anbieter hat vor Börsenbeginn die Börsenordnung und die ergänzenden tierartspezifischen Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis
zu nehmen und hat sich zu verpflichten, diese einzuhalten.------------------------------------------------------------------------------- Anlage 2 Zusammenstellung der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und
Gutachten für die Durchführung von Tierbörsen (Stand: 01.12.1999) I. Tierschutzrecht Tierschutzgesetz in der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl I. S.1106, ber. S. 1818) Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV)
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Neufassung liegt im Entwurf vor) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport -Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) - in der Fassung vom 11. Juli 1999 (BGBl. I S.
1337) Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) "Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien" vom 10. Januar 1995 Gutachten im Auftrag des BML
"Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser" vom 10. Juli 1996 Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien" vom 10. Januar 1997
Gutachten im Auftrag des BML zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzuchten) vom 2. Juni 1999 Bekanntmachung der dt. Übersetzung der 25. Auflage der IATA-Richtlinien für den Transport von
lebenden Tieren vom 10. Februar 1999 (BAnz. Nr. 124a vom 8. Juli 1999) Zur Orientierung bezüglich der Haltungsbedingungen können ergänzend herangezogen werden: Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November
1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358, S. 1) Gutachten im Auftrag des
BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" vom 10. Juni 1996 Gutachten im Auftrag des BML "Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser)" vom 30. Dezember 1998
II. Tierseuchenrecht Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039) Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)
in der Fassung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1675) (gilt nur für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art; Vieh: Haustiere im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG; Veranstaltung mind. 4 Wochen
vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) (gilt nur für Hunde- und Katzenausstellungen
sowie ähnl. Veranstaltungen; Veranstaltung mind. 8 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der
Fassung vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528) (Impfpflicht gegen Newcastle Disease bei Hühnern und Truthühnern; Beschicken von Geflügelmärkten
nur mit tierärztlicher Impfbescheinigung, dass Herkunftsbestand regelmäßig geimpft worden ist) Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) in der Fassung vom 14. November 1991
(BGBl. I S. 2112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) (Zucht und Handel von Papageien und Psittaziden ist erlaubnispflichtig; Kennzeichnungspflicht ; Buchführungspflicht)
III. Artenschutzrecht Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61, S.
1, Nr. L 100, S. 72, Nr. L 298, S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ABl. EG Nr. L 140, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnungen (EG) Nr. 767/98 vom 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 109, S. 7) und Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998
(ABl. EG Nr. L 145, S. 3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S.
1955, ber. S. 2073) Bekanntmachung der dt. Übersetzung der CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen vom 2. Dezember 1996 (BAnz. Nr. 81a vom
30. April 1997) IV. Jagdrecht Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999
(BGBl. I. S. 1955) V. Gewerberecht
Feiertagsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450)
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